Denn wie verschiedene Beteiligte aussagten und sich auch auf den Polizeifotos feststellen lasse, handle es sich beim Wagen des Beschuldigten um einen auffälligen VW New Beetle, der von einem Beteiligten problemlos hätte erkannt werden können. Die Aussagen des Zeugen G___ seien daher glaubwürdig und würden beweisen, dass das Auto von A___ entlang der Hauptstrasse parkiert war und dieser selbst vom Restaurant C___ wegefahren sei (S. 12). J___, der Taxifahrer, habe sich nicht daran erinnern können, ob das Auto des Beschuldigten auf dem grossen westlichen Parkplatz gestanden habe. Da der VW New Beetle gemäss den Aussagen von F___ und A___ in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges von J__