Die Behauptung eines Racheaktes überzeuge demgegenüber nicht. Hätte das Auto des Beschuldigten tatsächlich auf dem grossen westlichen Parkplatz gestanden, wäre eine solche Aussage, die auch darauf fusse, dass das Auto eben auf der anderen Seite entlang der Hauptstrasse parkiert war, äusserst riskant gewesen. Denn wie verschiedene Beteiligte aussagten und sich auch auf den Polizeifotos feststellen lasse, handle es sich beim Wagen des Beschuldigten um einen auffälligen VW New Beetle, der von einem Beteiligten problemlos hätte erkannt werden können.