tatsächlich um 20.40 Uhr an der Haltestelle L___ gewesen wäre, könne sie nach einem 30ig- bis 40ig-minütigen Spaziergang nicht bereits um 21.00 Uhr bis maximal 21.15 Uhr zu Hause gewesen sein. Wäre sie bereits früher an der Haltestelle gewesen oder vom Wohnort des Beschuldigten losgegangen, hätte sie den Zug um 20.27 Uhr noch erwischt oder hätte sich wenigsten noch an einen der sich kreuzenden Züge erinnert (S. 12). Gegen die Darstellung des Beschuldigten spreche auch die glaubwürdige Aussage des Zeugen G___, wonach dieser den Beschuldigten selbst habe in das Auto auf der Fahrerseite einsteigen und wegfahren sehen. Die Behauptung eines Racheaktes überzeuge demgegenüber nicht.