Seite 13 aussagen zu können. Nicht nachvollziehbar sei, dass A___, wäre er tatsächlich von F___ nach Hause gefahren worden, der Polizei dies innert nützlicher Frist nicht mitgeteilt habe. Denn spätestens als die Polizisten einen Alkoholtest durchführten und ihn zur Blutprobe aufforderten, habe der Beschuldigte gewusst, dass es um seine Fahrt von D___ nach E___ ging. Schliesslich könne der von der Zeugin geschilderte zeitliche Ablauf nicht stimmen: Wenn F___ tatsächlich um 20.40 Uhr an der Haltestelle L