Für ihre Richtigkeit spreche ausserdem, dass der Beschuldigte, als er unmittelbar auf die Reaktion der Polizisten seine spontane Aussage zurücknehmen wollte, nicht darauf hingewiesen habe, dass F___ ihn gefahren habe. Hätte sie das getan, wäre ein solcher Hinweis nicht nur logisch gewesen, sondern hätte sich zwingend aufgedrängt (S. 11). Die entlastenden Aussagen von F___ vermöchten nicht zu überzeugen. Zunächst seien F___ und der Beschuldigte seit Jahren befreundet. Der Letztere sei zudem erst rund einen Monat nach dem Vorfall einvernommen worden und die beiden hätten genügend Zeit gehabt, sich abzusprechen, um übereinstimmend