2.12 Erwägungen der Vorderrichterin Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts führte aus (act. B 3, S. 11 ff.), die spontane Aussage des Beschuldigten gegenüber der ausgerückten Polizeistreife ohne danach gefragt worden zu sein und ohne dass ein entsprechender Verdacht überhaupt bestand, spreche dafür, dass sie wahr sei. Für ihre Richtigkeit spreche ausserdem, dass der Beschuldigte, als er unmittelbar auf die Reaktion der Polizisten seine spontane Aussage zurücknehmen wollte, nicht darauf hingewiesen habe, dass F___ ihn gefahren habe.