2.1 Ausgangslage Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. Juli 2013 in seinem VW New Beetle mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.6 Promille vom Restaurant C___ in D___ zu sich nach Hause in E___ gefahren zu sein. Der Beschuldigte bestreitet die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille nicht (act. act. B 5/64, S. 2). Er bestreitet aber vehement, dass er selbst nach Hause gefahren sei.