Der Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2015 (act. B 1). 1.3 Rechtzeitigkeit von Berufung und Anschlussberufung Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten wie auch der Staatsanwaltschaft am 29. Juni 2015 zugestellt (act. B 5/76 und act. B 5/77). Die Seite 6 Berufungserklärung vom 15. Juli erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1). Dasselbe gilt für die Anschlussberufung (act. B 6 und B 9). 1.4 Legitimation