b) Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung eines Nichteintretensantrags und/oder einer Anschlussberufung angesetzt (act. B 4). c) Am 7. August 2015 reichte der Verteidiger des Beschuldigten das ausgefüllte Formular „Befragung zur Person/Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ mit den entsprechenden Unterlagen ein (act. B 7 und B 8). d) Mit Eingabe vom 6. August 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (act. B 9). e) Die Frist zur Einreichung eines begründeten Nichteintretensantrags bezüglich der Anschlussberufung lief unbenutzt ab (act. B 10 und B 11).