31 Abs. 2 aSVG) sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG) schuldig und verurteilte ihn, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00. Zudem wurde er mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Der mit Strafverfügung des Verhöramts Appenzell Ausserrhoden vom 16. November 2009 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bedingt gewährte Strafvollzug wurde widerrufen.