Seite 4 Mit Urteil vom 6. Februar 2015 sprach die Einzelrichterin des Kantonsgerichts A___ des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 aSVG) sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG) schuldig und verurteilte ihn, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00.