A___ weist zwei Vorstrafen auf (act. B 5/45 P 3): Am 16. November 2009 verurteilte das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 2‘000.00. Am 22. September 2010 sprach das Untersuchungsamt Uznach den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00. Gleichzeitig wurde die Probezeit betreffend den Vorfall vom 16. September 2009 um 1 Jahr verlängert. D. Entscheid der Vorderrichterin