Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen (act. B 5/53). Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 beantragte der Verteidiger des Beschuldigten die Befragung von F___ (act. B 5/55). Diesem Antrag wurde mit Vorladung vom 15. Januar 2015 nachgekommen (act. B 5/56). Im Laufe der Vorbereitungen zur Hauptverhandlung nahm die Einzelrichterin den Fahrplan der Appenzeller Bahnen, gültig vom 9. Dezember 2012 bis 14. Dezember 2013, zu den Akten (act. B 5/60). Die Hauptverhandlung fand am 6. Februar 2015 statt. Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und begründet (act.