2.1 Der Angeklagte sei von den Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand und der Verweigerung einer Blutprobe frei zu sprechen. Seite 2 2.2 Vom Widerruf der vom Verhöramt Appenzell Ausserrhoden am 16. November 2009 ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sei abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. 4. Die Anschlussberufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Sachverhalt A. Übersicht