1. Der Angeschuldigte A___ sei von den Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie der Verweigerung einer Blutprobe frei zu sprechen. 2. Auf den Widerruf der mit Verfügung vom 16. November 2009 vom Verhöramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden ausgesprochenen Geldstrafe sei zu verzichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. im Berufungsverfahren: 1. Die Ziffern 1 bis 7 (Schuldspruch, Strafmass, Widerruf, Verfahrenskosten, Parteikosten) des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 6. Februar 2015 seien aufzuheben.