4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. im Berufungsverfahren: 1. Die Geldstrafe sei auf 60 Tagessätze à CHF 60.00 festzusetzen. 2. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu verweigern. 3. In den andern Punkten sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 4. Eventualiter sei auf eine bedingte Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00 zu erkennen und eine Busse in der Höhe von CHF 1‘000.00 auszufällen. b) des Beschuldigten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten: vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts: