1. Der Beschuldigte A___ sei wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), begangen am 17. Juli 2013, schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und zu einer Busse von CHF 1‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) zu verurteilen. 3. Die vom Verhöramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 16. November 2009 ausgesprochene bedingte Geldstrafe (100 Tagessätze zu je CHF 60.00) sei zu widerrufen.