- der Verletzung einer einfachen Verkehrsregel (Art. 90 Ziff. 1 SVG, begangen am 20. November 2011); - des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, begangen am 20. November 2011); - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG, begangen am 20. November 2011). 3. Er wird im Zusatz zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 10. Januar 2013 verurteilt zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend CHF 21‘000.00 (Art. 47, 49 StGB).