1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2014 (ES1 2014 5) - in Dispositiv Ziff. 5 (Abweisung des von der Staatsanwaltschaft beantragten Widerrufs) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte A___ wird schuldig gesprochen