Aus den Art. 429-434 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt38. A___ hat also für die Verfahren vor beiden Instanzen keine Entschädigung zugute. 36 STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 und 6 zu Art. 436 StPO 37 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO 38 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 429 Seite 27 In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: