Dem Verfahrensausgang entsprechend, die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen, sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten ebenfalls dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird mit Blick auf den Umstand, dass eine Zeugeneinvernahme durchgeführt werden musste, auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). 7.2 Entschädigungen Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung nach den Art. 429-434 StPO kommen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich hinsicht-