7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, wozu sie gestützt auf Art. 408 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 4 StPO verpflichtet ist34, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Dabei ist zu beachten, dass den Strafbehörden wie beispielsweise einer Staatsanwaltschaft keine Kosten auferlegt werden können.