5.6 Den Ausführungen des Einzelrichters des Kantonsgerichts kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus Sicht des Obergerichts ist lediglich zu ergänzen, dass der relativ langen Verfahrensdauer mit der Reduktion um 30 Tagessätze ausreichend Rechnung getragen wurde. Im Übrigen haben sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht in einer Art und Weise verändert, welche die damals ausgesprochene Strafe als nicht mehr angemessen erscheinen liesse (act B 6/32/1+2 und act.