Der überlangen Untersuchungsdauer werde mit einer Reduktion der Busse auf CHF 50.00 Rechnung getragen. Da das Untersuchungsamt St. Gallen für eine Busse von CHF 150.00 bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angeordnet habe, bleibe bezüglich der neuen Busse von CHF 50.00 kein Platz mehr für eine Ersatzfreiheitstrafe. 5.4 Im Berufungsverfahren äusserten sich weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft zur Strafzumessung. 5.5 Der Beschuldigte weist vier Vorstrafen auf (act. B 6/24/P3):