5.3 Der Vorderrichter wies zunächst darauf hin (act. B 3, E. 4, S. 12 ff.), dass der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Delikte vor denjenigen begangen habe, wegen denen das Untersuchungsamt St. Gallen am 10. Januar 2013 eine Geldstrafe ausgesprochen habe und erläuterte das Vorgehen bei der Bildung einer Gesamtstrafe. Die schwerste Tat sei vorliegend die Vereitelung der Fahrtauglichkeitsprüfung gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG mit einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.