Wenn das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es eine Zusatzstrafe und legt diese in der Weise fest, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat somit eine Gesamtstrafe festzulegen, wovon dann die bereits ausgesprochene Strafe in Abzug zu bringen ist und die Differenz der auszusprechenden Zusatzstrafe entspricht.