Indem er sich im Wissen um diesen Umstand von der Unfallstelle entfernt habe, habe er den Tatbestand mit Wissen und Willen, also vorsätzlich, erfüllt. Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich ohne weiteres anschliessen und es kann somit vollumfänglich auf die schlüssigen Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) 4.7 Der Beschuldigte hat sich damit der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht. 5. Strafzumessung