Aus den soeben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass der Tatbestand nur vorsätzlich, nicht fahrlässig begangen werden kann. Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt bei der Tathandlung des Sich-Entziehens vor, wenn eine Untersuchungsmassnahme zwar noch nicht angeordnet worden ist, der Täter aber mit einer solchen rechnen muss30.