Das trifft insbesondere zu27, wenn ein Fahrzeuglenker zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision verwickelt wird oder einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall erleidet, ebenso auch, wenn er von Dritten wegen seines offenbar angetrunkenen Zustandes gestellt wird und er deshalb mit einer Kontrolle durch die von diesen avisierte Polizei rechnen muss. Auch der völlig Nüchterne muss mit einer Blutprobe rechnen, wenn die besonderen Fallumstände den allerdings unzutreffenden Verdacht auf Angetrunkenheit begründen. Die Praxis des Bundesgerichts verlangt, dass ein sogenannter Zweckzusammenhang besteht28