4.4 Der Beschuldigte liess einwenden (act. B 15, S. 9), eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit würde voraussetzen, dass er als Lenker den Selbstunfall verursacht hätte und im Anschluss daran seiner Meldepflicht nicht nachgekommen wäre. Vorliegend fehle es am Nachweis, dass er das Unfallauto gelenkt habe. Die Meldepflicht sei ebenfalls nicht verletzt worden.