Weil hier sogar Drittschaden entstanden sei und es sich nicht um das erste Verfahren des Beschuldigten wegen Vereitelung der Überprüfung der Fahrtauglichkeit und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand handle, habe er umso mehr mit einer Atem- oder Blutalkoholkontrolle rechnen müssen. Indem er sich im Wissen um diesen Umstand von der Unfallstelle entfernt habe, habe er den Tatbestand mit Wissen und Willen, also vorsätzlich, erfüllt.