Es dürfe als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Polizei nach Unfällen inzwischen systematisch Atemalkoholproben durchführe, sei es auch bei geringfügigen Ereignissen, insbesondere Selbstunfällen ohne Fremdschäden. Weil hier sogar Drittschaden entstanden sei und es sich nicht um das erste Verfahren des Beschuldigten wegen Vereitelung der Überprüfung der Fahrtauglichkeit und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand handle, habe er umso mehr mit einer Atem- oder Blutalkoholkontrolle rechnen müssen.