Insbesondere sei der Beschuldigte in der Unfallnacht an seinem Wohnort grundlos nicht anzutreffen gewesen, obschon das Unfallfahrzeug zuvor bereits dorthin verbracht worden sei. Dabei habe er aufgrund der gesamten Umstände klar davon ausgehen müssen, dass im vorliegenden Fall seine Fahrtauglichkeit abgeklärt würde. Dafür sprächen nicht nur der Umstand, dass die Unfallfahrt in der Nacht und an einem Wochenende erfolgt sei, sondern auch die guten, trockenen Strassenverhältnisse sowie der weitestgehend gerade Streckenverlauf im Bereich der Unfallstelle.