Seite 18 Demnach steht fest, dass der Beschuldigte durch die Verletzung seiner Verhaltenspflicht als Unfallverursacher und Schädiger den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden in objektiver Hinsicht erfüllt hat (Art. 92 Abs. 1 SVG). Der Grundtatbestand (Art. 92 Abs. 1 SVG) stellt gleichermassen die vorsätzliche wie fahrlässige Verletzung der Verhaltenspflichten bei Unfall unter Strafe23.