3.6 Der Zweck von Art. 51 Abs. 3 SVG soll nach der Rechtsprechung sein, in Fällen, in denen sich polizeiliche Erhebungen aufdrängen oder solche vom Geschädigten verlangt werden, ein rasches Eingreifen der Polizei zu ermöglichen. Dadurch soll dem Geschädigten die Geltendmachung seiner Ansprüche erleichtert werden16.