Weiter geht das Gericht davon aus, dass A___ in der Unfallnacht versuchte, den Geschädigten zu kontaktieren. Gemäss Aussage von E___ läutete der Beschuldigte zwei Mal an der Haustüre von C___ (act. B 6/8, S. 2). Dieser machte jedoch nicht auf, weil er sich nach eigenen Angaben in der Nacht nicht mit einer Horde Betrunkener herumschlagen wollte (act. B 6/5). Der Polizei wurde der Schaden durch C___ gemeldet (act. B 6/5). Am darauffolgenden Morgen meldete A___ sich um 08.41 Uhr telefonisch bei C___ (act. B 6/5 und act. B 28, S. 4).