Sinn und Zweck der Meldepflicht von Art. 51 Abs. 3 SVG sei schliesslich einzig, dass der Geschädigte davon erfahre, dass zu seinem Nachteil ein Sachschaden entstanden sei, um diesen gegenüber dem fehlbaren Lenker bzw. der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters geltend machen zu können. 3.5 Der Beschuldigte verweigerte zu diesem Vorwurf die Aussage (act. B 6/3, S. 3, act. B 6/12, act. B 6/22).