Seite 16 verletzt worden. Unter diesen speziellen Umständen könne nicht verlangt werden, dass man unverzüglich die Polizei hätte informieren müssen. Die Meldung sei erwiesenermassen möglich gewesen, sei durch das Verhalten des Geschädigten selbst aber bewusst verhindert worden. Dabei habe auch der Geschädigte eine Mitwirkungspflicht: Er habe die Meldung des Schädigers zumindest zur Kenntnis zu nehmen bzw. ihm die Meldung zu ermöglichen. Sinn und Zweck der Meldepflicht von Art. 51 Abs. 3