Es habe jedoch niemand geöffnet, obwohl in einem Zimmer im unteren Stock des Hauses noch Licht gebrannt habe. C___ seinerseits habe bestätigt, dass er in der Nacht keine Lust gehabt habe, die Türe zu öffnen und die Polizei offenbar selbst schon telefonisch benachrichtig habe. Aufgrund dieser Aussagen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt dem Geschädigten unverzüglich melden wollte. Der Letztere habe diese Meldung jedoch selbst verunmöglicht, indem er die Türe nicht aufgemacht und sich geweigert habe, mit dem „Meldeerstatter“ zu sprechen. Dies dürfe sich nicht zu Lasten des Beschuldigten resp.