3.4 Der Verteidiger des Beschuldigten wandte ein (act. B 15, S. 7 ff.), die Meldepflicht treffe lediglich den Lenker des Fahrzeuges, nicht aber den Beifahrer. Nachdem der Beschuldigte lediglich Beifahrer gewesen sei, sei er nach Art. 51 Abs. 3 SVG nicht verpflichtet gewesen, den Schaden unverzüglich dem Geschädigten zu melden. Aufgrund der Aussagen von D___ und E___ sei erstellt, dass A___ zwei Mal zur Haustüre gegangen sei und geläutet habe, um den Schaden zu melden. Es habe jedoch niemand geöffnet, obwohl in einem Zimmer im unteren Stock des Hauses noch Licht gebrannt habe.