Zum andern hätte der Beschuldigte ohne weiteres versuchen können, den Geschädigten telefonisch zu erreichen. Dies habe er am darauffolgenden Morgen zwar gemacht und zugesichert, dass die Sache in Ordnung komme. Die Kontaktaufnahme am Folgetag genüge aufgrund der strengen Anforderungen an die Unmittelbarkeit der Meldung jedoch nicht.