3.3 Der Vorderrichter hielt fest (act. B 3, E. 2.3, S. 9 ff.), da im vorliegenden Fall lediglich Sachschaden entstanden sei, hätte die unverzügliche Verständigung des Geschädigten durch den Unfallverursacher genügt, um den Schädigerpflichten nachzukommen. Unbestritten sei, dass der Beschuldigte tatsächlich sofort, nachdem sich der Unfall ereignet habe, an der Haustüre des Geschädigten geläutet habe. Gemäss E___ habe er sogar zwei Versuche unternommen. Weil C___ nach eigener Aussage eine Diskussion mit einer Horde Betrunkener habe vermeiden wollen, habe er die Haustüre nicht geöffnet. In der Folge habe A___