Der Schlussfolgerung des Vorderrichters (act. B 3, E. 1.3, S. 8), dass Fahrunfähigkeit des Lenkers als Unfallursache im Zentrum stehe, kann das Obergericht daher nur beipflichten. Dass Alkoholkonsum die Fahrfähigkeit beeinträchtigt, ist allgemein bekannt. Wenn A___ sich in diesem Zustand dennoch ans Steuer setzte, hat er allfällige Schwierigkeiten beim Beherrschen des Fahrzeuges in Kauf genommen14 und somit eventualvorsätzlich gehandelt. 2.5 Demnach steht fest, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs erfüllt und damit eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG begangen hat.