2.3 Nach dem oben Gesagten (E. 1.8) erachtet das Obergericht es als erstellt, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend das Unfallfahrzeug gelenkt und einen Selbstunfall verursacht hat. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG ist somit erfüllt. 2.4 Fahrlässig verletzt ein Fahrzeuglenker Bestimmungen des SVG, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger 11 W OLFGANG W OHLERS, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 10 StPO.