1.8 Das Obergericht erachtet es daher als erwiesen, dass A___ am 20. November 2011 das Fahrzeug mit dem Kontrollschild AR XXXX gelenkt und auf der Nebenstrasse zwischen Hundwil und Urnäsch einen Selbstunfall verursacht hat. 2. Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) 2.1 Die Verletzung von Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes wird nach Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Busse bedroht. Art. 31 Abs. 1 SVG auferlegt jedem Fahrzeugführer die Pflicht, sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.