Dem Verteidiger des Beschuldigten ist beizupflichten, dass es sich bei all diesen Momenten lediglich um Indizien und nicht um strikte Beweise für die Täterschaft von A___ handelt. Dies hat auch der Vorderrichter zutreffend erkannt (act. B 3, E. 1.3, S. 5 ff.). Einzuräumen ist auch, dass E___ nicht aus eigener Wahrnehmung wissen konnte, wer das Unfallfahrzeug gelenkt hatte, weil er ja erst nach dem Unfall vor Ort war (act. B 6/8, S. 2). Wie er zur Annahme kam, dass der Lenker während des Abschleppvorganges hinter dem Steuer sass (act. B 6/8, S. 3) und beim Geschädigten zwecks Schadensregulierung klingelte (act.