_ vor der Polizei abgestellt werden kann8. Den ersten Angaben (sog. Erstbekundungen) kommt erfahrungsgemäss ein besonders hoher Wahrheitswert zu9. Zwar trifft es zu, dass zwischen den Aussagen des Geschädigten C___ gegenüber der Polizei am Tag nach dem Unfall und denjenigen anlässlich der Zeugeneinvernahme vor dem Obergericht gewisse Unterschiede bestehen und der Zeuge sich teilweise nicht mehr genau erinnern konnte. Angesichts des Zeitablaufes zwischen den Befragungen von rund 4 Jahren ist dies allerdings nicht verwunderlich und der Glaubwürdigkeit der Aussagen nicht abträglich.