Diese Angabe ist gleich aus zwei Gründen nicht glaubwürdig: Zum einen kommt den ersten Aussagen erhöhte Beweiskraft zu, weil die wirklichen Begebenheiten am unmittelbarsten und am wenigsten verfälscht wiedergegeben 6 W OLFGANG W OHLERS, a.a.O., N 3 zu Art. 10 StPO; Pra. 90 (2001) Nr. 110, S. 642.