- A___ erklärte in der Untersuchung zunächst, dass es sich beim Opel Combo um ein Firmenfahrzeug seines Arbeitgebers handle, das ihm am fraglichen Wochenende zur Verfügung gestanden habe, wobei er es auch privat nutzen durfte. Der Schlüssel habe am Schlüsselbrett in der Küche gehangen (act. B 6/3, S. 2 f.). Mehr als ein Jahr später gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er wisse nicht mehr, welcher Wagen ihm am fraglichen Wochenende zur Verfügung gestanden habe (act. B 6712, S. 2). Diese Angabe ist gleich aus zwei Gründen nicht glaubwürdig: