Vor allem sei völlig irrelevant, wer während des Abschleppvorgangs am Steuer des Unfallautos gesessen habe. Umso mehr als dieser auch nicht Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage sei. Zusammenfassend sei keinesfalls logisch, dass der Beschuldigte am Steuer des Unfallwagens gesessen habe. Ebenso möglich sei, dass die unbekannte Person das Fahrzeug gelenkt und den Selbstunfall verursacht habe. Mithin sei A___ sowohl vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges als auch von den übrigen Vorwürfen freizusprechen.